(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Weiterhin möglich - oder nicht? Mehrere positive Urteile dazu.
Informationen und Kommentar
Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt
Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt
Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt
Nicht aus Zeitmangel möglich, aber gelegentlich schon
Medizinische Notwendigkeit ist nicht von Kosten abhängig
Die Unklarheit der Regelung in der GOZ von Fachkammer bestätigt
Individualität durch Eintragen individueller Steigerungssätze und „persönlicher Absprache“
Ein „fauler Kunde“ kann für die Praxis teuer werden
Unterschiedlich offene Bereiche auch für Zahnärzte
Chemie + Elektro halt zusammen erforderlich
Unterschiedliche Leistungen mit durchaus differierenden Ergebnissen
Paraformaldehyd-Verwendung obsolet; keine routinemäßige Anwendung
Unstreitiger Betrag ist sofort fällig - so der BGH
Natürlich Berechnung der Pos. 241 und 244 GOZ
Natürlich Berechnung der Pos. 241 und 244 GOZ
Durchaus beides parallel berechenbar
Auch erneut berechnungsfähig ?
Oft sinnvoll, aber auch berechnungsfähig ?
Fehler, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, sind nachträglich nicht heilbar!
Neu und analog zu berechnen
Durchaus mehrfach pro Kanal und Sitzung
Infoblatt für Patienten
Mehrere medizinische Indikationen
Nicht nur bloße Spülung durchgeführt
Mustertext für Patienten/PKV
Text für Patient/Kostenerstatter
Text für Patient/Kostenerstatter
Textbaustein für Patient/Kostenerstatter
Text für Patient/Kostenerstatter
Text für Patient/Kostenerstatter
Dentinadhäsive Wurzelfüllung mit analoger Berechnung
Art, Menge und Preise müssen angegeben werden
OLG Düsseldorf (21.12.200, 8 U 4/99)
Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ
Kunstfehler - oder schicksalshaft?
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 17.10.2001
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 17.10.2001
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 31.10.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 31.10.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004
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FAL/FTL - allgemein
Elektronische Gesichtsbogen-Übertragungen
Berechnungshäufigkeit der GOZ-Pos. 806
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 14.07.2010
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GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
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GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Implantate, freilegen
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Zahnärztekammern Berlin, Niedersachsen und Nordrhein
Vollkeramische Restaurationen
Nach BGH berechnungsfähig