GOZ: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Medizinische Notwendigkeit

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Allgemeine Informationen

150 Artikel

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Die Berechnung endodontischer Einmal-Instrumente

Weiterhin möglich - oder nicht? Mehrere positive Urteile dazu.

GOZ-Nr. 236, 239, 241 in gleicher Sitzung nebeneinander berechenbar

Informationen und Kommentar

GOZ-Nr. 236, 239, 241 in gleicher Sitzung nebeneinander berechenbar

Stellungnahmen der Zahnärztekammern

GOZ-Nr. 236, 239, 241 in gleicher Sitzung nebeneinander berechenbar

Zusätzliches Trennen von Verblockungsstellen

Nicht für die Entfernung von Provisorien berechenbar

Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 801 möglich

Einstellung der Okklusion ist je Kiefer berechnungsfähig

Wann kann die Pos. 005 in Ansatz gebracht werden?

PKV fordert Originalrechnung für Implantate an

Berechnung nach GOZ 205 möglich?

Füllung stellt keine provisorische Versorgung dar

Füllung stellt keine provisorische Versorgung dar

Füllung stellt keine provisorische Versorgung dar

Füllung stellt keine provisorische Versorgung dar

Profil- oder Enface-Fotografie, je notwendiger Aufnahme berechnungsfähig

Mehrfachberechnung der Analyseauswertung

Gerichte bestätigen die gesonderte Berechnungsfähigkeit von Separationsmaßnahmen

Versiegelung des Bracketumfelds - Leistungsinhalt der GOZ 610?

Besondere Maßnahmen nach GOZ 203 im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Klebebrackets

Besondere Maßnahmen nach GOZ 203 im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Bandes

Unterschrift auf der Rechnung nicht erforderlich

Beratendes und belehrendes Gespräch nur in der Kieferorthopädie möglich?

Einschränkung der Berechnung GOZ-Nr. 810 auf höchstens fünfmal je Sitzung

Material- und Laborkosten nicht berechnungsfähig

Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt

Material- und Laborkosten nicht berechnungsfähig

Diagnostische Auswertung von Modellen

Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt

Material- und Laborkosten nicht berechnungsfähig

Nahtmaterial-Kosten bei GOÄ-Positionen

Die GOZ 601 im Bereich der Funktionsanalyse

Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt

Streit wegen analoger Berechnung

Die GOZ 601 im Bereich der Implantologie

Die GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt

Berechnung GOÄ-Nr. 2181 im Zusammenhang mit Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 800

Fragwürdiger Rechnungstipp einer PKV

Implantatschablonen: Röntgenschablonen - Messschablonen - Bohrschablonen

Implantatschablonen: Röntgenschablonen - Messschablonen - Bohrschablonen

Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers

Zeitlicher Abstand bei der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge

Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers

Mehrfache Berechnung der Aufbereitung nach 241 GOZ möglich

Nicht aus Zeitmangel möglich, aber gelegentlich schon

Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone: GOZ 219 neben GOZ 218 abrechenbar?

Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien

Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien

Lingualtechnik - aus ästhetischen und nicht medizinischen Gründen

GOÄ-Nrn. 2381 / 2382 neben GOZ-Nr. 904

Der BGH zur medizinischen Notwendigkeit

Medizinische Notwendigkeit ist nicht von Kosten abhängig

Interpretation der einzelnen Versicherungsfragen

Mit Abschlagszahlungen lässt sich das Ausfallrisiko vermindern

Der "Höchstsatz der GOZ" nach Ansicht eines LG nicht existent

Die Unklarheit der Regelung in der GOZ von Fachkammer bestätigt

Honorarvereinbarung mittels Formular

Individualität durch Eintragen individueller Steigerungssätze und „persönlicher Absprache“

Verlangensleistungen außerhalb GOZ

Vergütungsvereinbarung vor jedem neuen Behandlungsabschnitt möglich

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Dokumentation rettet dennoch zahnärztliches Honorar

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Die Vorauszahlung bei umfangreicher Behandlung

Ein „fauler Kunde“ kann für die Praxis teuer werden

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Abrechnungshinweise für Invisalign®-Behandler

Ästhetisch aufwendige Brackets – medizinisch notwendig?

Sammlung von Studienergebnissen

Ausführliche Darstellung der Rechtslage und zugehörige Entscheidungen

Erlaubte Zugriffe auf GOÄ und GOZ – wer darf was?

Unterschiedlich offene Bereiche auch für Zahnärzte

Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit

Verbindungselement GOZ-Nr. 508 neben Teleskop GOZ-Nr. 504 berechnungsfähig

307 als selbständige Leistung neben Füllungen abrechenbar'?

GOZ 323 im Zusammenhang mit einer Implantation

"Konsensuspapier" der Verbände BDO, DGMKG, DGI und DGZI

Sorgfalt bei Heil- und Kostenplänen zahlt sich aus!

Sorgfalt bei Heil- und Kostenplänen zahlt sich aus!

Glasfaser- oder Fiberglas-Stiftaufbau - erfasst die GOZ-Nr.219 diese Leistung?

Kann nur als selbstständige Leistung in Ansatz gebracht werden

Materialkosten für eine Übertragungsschablone

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Herstellung eines Provisoriums berechnungsfähig als zahntechnische Leistung

Geb.-Nrn. 708/709 GOZ sind nicht an eine bestimmte Mindestgebrauchsdauer gebunden

Geb.-Nrn. 708/709 GOZ sind nicht an eine bestimmte Mindestgebrauchsdauer gebunden

GOZ 203 Berechnung des Kariesdetektors

GOZ 319 kann nicht neben GOZ 303, 304 berechnet werden

GOZ 203 bei verschiedenen besonderen Maßnahmen

100 - Korrekte Abrechnung nach GOZ

Mehrfachberechnung ist möglich

GOZ-Nr. 202 nur für temporäre Füllung im Notdienst?

Berechnung neben GOZ 203- auch mehrfach- möglich

Erstattung von Implantatbohrern nur für Implantologen?

Änderung einer bereits eingereichten Rechnung

Eingehende Untersuchung im "Zusammenhang" mit Prophylaxeleistungen GOZ 100/101

Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 806 Registrieren von Unterkieferbewegungen

Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone: GOZ 218 neben GOZ 219 abrechenbar?

Prophylaxeleistung GOZ 101 im "Zusammenhang" mit einer eingehenden Untersuchung GOZ 001

405 und 407 GOZ - gleichzeitig berechnungsfähig

Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn

Anzweifeln elektro-physikalischer Maßnahmen nach 242 GOZ

Chemie + Elektro halt zusammen erforderlich

Verbindungselement GOZ-Nr. 508 neben Teleskop GOZ-Nr. 504 berechnungsfähig

Kein Röntgen neben ELM; entweder - oder doch ?

Unterschiedliche Leistungen mit durchaus differierenden Ergebnissen

Berechnungsfähigkeit der GOZ 406

"Toxavit" noch indiziert ? Oder nur im Notfall ?

Paraformaldehyd-Verwendung obsolet; keine routinemäßige Anwendung

Berechnungsfähigkeit der GOZ 415

PA- und Röntgen-Status, Erstellung und Vorlage

Teilweise Erstattung auch bei nicht ganz korrekter Liquidation

Unstreitiger Betrag ist sofort fällig - so der BGH

009 GOZ - je separater Infiltration abrechenbar

Die Politur einer Füllung ist unabhängig vom Füllungsmaterial berechenbar

Die Politur einer Füllung ist unabhängig vom Füllungsmaterial berechenbar

Die Politur einer Füllung ist unabhängig vom Füllungsmaterial berechenbar

Die Politur einer Füllung ist unabhängig vom Füllungsmaterial berechenbar

Berechnung nach BEB oder BEL - was ist angemessen?

Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Natürlich Berechnung der Pos. 241 und 244 GOZ

GOZ-Nr. 905 bei Verwendung desselben Sekundärteils

Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Natürlich Berechnung der Pos. 241 und 244 GOZ

Mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 902

Entfernung von Metallaufbau und alter Wurzelfüllung in einem Kanal

Durchaus beides parallel berechenbar

Bonecondensing und knochenchirurgische Maßnahmen kein Bestandteil der GOZ-Nr. 901

Einzelkronen und Einlagefüllungen: ZE oder KONS Leistung?

Einzelkronen und Einlagefüllungen: ZE oder KONS Leistung?

Einzelkronen und Einlagefüllungen: ZE oder KONS Leistung?

Einzelkronen und Einlagefüllungen: ZE oder KONS Leistung?

Erneute Trepanation von festem Verschluss nach med. Einlage

Auch erneut berechnungsfähig ?

Berechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 517

Berechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 517

Feste Füllung nach medikamentöser Einlage

Oft sinnvoll, aber auch berechnungsfähig ?

Berechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 517

Berechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 517

Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien

Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien

Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)

Notwendiger und zulässiger Inhalt einer Honorarvereinbarung nach GOZ

Fehler, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, sind nachträglich nicht heilbar!

Materialkosten für ästhetisch aufwendige Brackets

Erstattungsablehnung aufgrund fehlender klinischer Bewährung

Prophylaxeleistung GOZ 100 im "Zusammenhang" mit einer eingehenden Untersuchung GOZ 001

Die dentinadhäsive Wurzelfüllung

Neu und analog zu berechnen

405 und 407 GOZ - gleichzeitig berechnungsfähig

Elektrophysikalisch-chemische Maßnahmen

Durchaus mehrfach pro Kanal und Sitzung

Nach GOZ berechnungsfähige Materialien - Materialliste

Urteilssammlung zur 905

Berechnungsfähigkeit bei Erstversorgung mit Suprakonstruktion

Textbaustein

101 Artikel

GOZ-Nr. 517 neben Versorgung mit Kronen / festsitzenden Zahnersatz

GOZ-Nr. 517 neben Versorgung mit Kronen / festsitzenden Zahnersatz

GOZ-Nr. 517 neben Versorgung mit Kronen / festsitzenden Zahnersatz

Berechnung endodontischer Einmal-Instrumente

Infoblatt für Patienten

GOZ-Nrn. 236, 239 und 241 GOZ sind in einer Sitzung nebeneinander berechenbar

GOZ-Nrn. 236, 239 und 241 GOZ sind in einer Sitzung nebeneinander berechenbar

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nrn. 236, 239 und 241 GOZ sind in einer Sitzung nebeneinander berechenbar

Mustertext - Zusätzliches Trennen von Verblockungsstellen

Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 801 möglich

Mustertext - Nicht für die Entfernung von Provisorien berechenbar

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

Versicherung erstattet die GOZ 609 nur einmal im Behandlungsfall

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

Keine Originalrechnung für Implantate an die Versicherung

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

GOZ-Nr. 801-810 auch ohne Formblatt nach GOZ-Nr. 800 berechnungsfähig

Mustertext - Mehrere Profil- oder Enface-Fotografien

FAL auch im Zusammenhang mit Einlagefüllungen oder Einzelkronen

FAL auch im Zusammenhang mit Einlagefüllungen oder Einzelkronen

Separationsmaßnahmen können nach GOZ 203 berechnet werden

FAL auch im Zusammenhang mit Einlagefüllungen oder Einzelkronen

Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 806 Registrieren von Unterkieferbewegungen

Mustertext - Besondere Maßnahmen nach GOZ 203 im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Bandes

Die mehrfache Berechnung von Funktionsflächen nach GOZ-Nr. 809

Mustertext - Abrechnungseinschränkung ist fachlich nicht gerechtfertigt

Nahtmaterial-Kosten bei GOÄ-Positionen berechnungsfähig

Mustertext - Versicherung zweifelt die medizinische Notwendigkeit an

Mustertext für Patient

Bohrschablone ist gesondert berechnungsfähig

Mustertext - Berechnung der Übertragungsschablonen

Mehrfache Berechnung der Aufbereitung nach 241 GOZ

Mehrere medizinische Indikationen

Bohrschablone ist gesondert berechnungsfähig

Hautlappenplastik ist neben Freilegung nach GOZ-Nr. 904 gesondert berechnungsfähig

Mustertext - Höchstsatz der GOZ nicht existent

Mustertext - Eingehende Untersuchung im "Zusammenhang" mit Prophylaxeleistungen

Teleskopkronen auf Implantaten nach GOZ-Nrn. 504 und 508 berechnungsfähig

Teleskopkronen auf Implantaten nach GOZ-Nrn. 504 und 508 berechnungsfähig

Mustertext - GOZ 601 ist nicht auf eine kieferorthopädische Analyse beschränkt

Mustertext - Prophylaxeleistungen "im Zusammenhang" mit einer eingehenden Untersuchung

Mustertext - Ablehnung einer kieferorthopädischen Behandlung mit Invisalign®

Mustertext: Vorauszahlung bei umfangreicher Behandlung

Einzelkrone auf Implantat nach GOZ-Nr. 221 berechnungsfähig

Ankerkrone auf Implantat nach GOZ-Nr. 221 berechnungsfähig

Mustertext - Erstattungsablehnung einer Honorarvereinbarung

Mustertext - GOZ-Nr. 508 neben GOZ-Nr. 504 berechnungsfähig

Mustertext - Änderung/Streichung von Gebührenpositionen durch Sachbearbeiter

Textbaustein

Mustertext - Stillung der übermäßigen Blutung

Mustertext - Keine Mindestgebrauchsdauer für Interimszahnersatz

Mustertext - Keine Mindestgebrauchsdauer für Interimszahnersatz

Textbaustein für den Patienten

Mustertext - Operation einer Zyste durch Zystektomie

Musterbrief - Versicherung kürzt den mehrfachen Ansatz der GOZ 203

Versicherung kürzt den mehrfachen Ansatz der GOZ 204

Mustertext - Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie

Textbaustein

Textbaustein

Textbaustein - Gleichzeitige Berechnung 405 und 407

Anzweifeln elektro-phys. Maßnahme nach 242 GOZ

Nicht nur bloße Spülung durchgeführt

"Zeitlicher Abstand bei Zahnreinigung/Konkremententfernung"

Mustertext - GOZ-Nr. 508 neben GOZ-Nr. 504 berechnungsfähig

"Zeitlicher Abstand bei Zahnreinigung/Konkremententfernung"

Röntgen neben ELM zur Längenbestimmung

Pos. 406 gleichzeitig mit Pos.415 GOZ

Teilweise Erstattung auch bei nicht ganz korrekter Liquidation

Mustertext für Patienten/PKV

Mustertext - Politur nur bei Amalgamfüllungen

Mustertext - Politur nur bei Amalgamfüllungen

Mustertext - Politur nur bei Amalgamfüllungen

Mustertext - Politur nur bei Amalgamfüllungen

Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Text für Patient/Kostenerstatter

Mustertext - BEL nicht für Privatpatienten

GOZ-Nr. 905 bei Verwendung desselben Sekundärteils

Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Text für Patient/Kostenerstatter

Mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 902

Entfernung von Metallaufbau und alter Wurzelfüllung in einem Kanal

Textbaustein für Patient/Kostenerstatter

Kronen / Inlays als Zahnersatz bezuschusst

Bonecondensing und knochenchirurgische Maßnahmen kein Bestandteil der GOZ-Nr. 901

Kronen / Inlays als Zahnersatz bezuschusst

Kronen / Inlays als Zahnersatz bezuschusst

Kronen / Inlays als Zahnersatz bezuschusst

Berechnungsfähigkeit der Spanne nach GOZ-Nr. 507 neben herausnehmbaren Zahnersatz

Berechnungsfähigkeit der Spanne nach GOZ-Nr. 507 neben herausnehmbaren Zahnersatz

Berechnungsfähigkeit der Spanne nach GOZ-Nr. 507 neben herausnehmbaren Zahnersatz

Erneute Trepanation von festem Verschluss nach med. Einlage

Text für Patient/Kostenerstatter

Feste Füllung nach medikamentöser Einlage

Text für Patient/Kostenerstatter

Individualisierter konfektionierter Löffel nach GOZ-Nr. 517

Einmal-Implantatbohrer Zumutbarkeitsgrenze überschritten

CT-Mess-Bohrschablone gesondert berechnungsfähig

CT-Mess-Bohrschablone gesondert berechnungsfähig

Mustertext - PKV verlangt kostengünstigere Behandlung

Textbaustein für Patient/Versicherung

Dentinadhäsive Wurzelfüllung mit analoger Berechnung

Mehrfache Anwendung 242 GOZ

Textbaustein - Gleichzeitige Berechnung 405 und 407

GOZ-Nr. 905 bei Erstversorgung mit Suprakonstruktion

Rechtsprechung

32 Artikel

Urteile zur Spezifizierung von Materialien

Art, Menge und Preise müssen angegeben werden

Mehrfache Berechnung der Aufbereitung nach 241 GOZ

OLG Düsseldorf (21.12.200, 8 U 4/99)

Rechtsprechung zu Vorschussleistungen

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile vom BGH und BVerfG zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung

Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteile bestätigen die medizinisch indizierte Invisalign®-Schienentherapie

Urteil des Bundesgerichtshofs

Aktuelle Rechtssprechung

Urteile zu funktionsanalytischen Leistungen

Urteile zu funktionsanalytischen Leistungen

Medizinische Notwendigkeit einer hochgoldhaltigen Legierung

002 Rechtssprechung

100 Rechtssprechung

405 Rechtssprechung

407 Rechtssprechung

Urteile zur gleichzeitigen der Berechnung der Pos. 504 und 508

Urteile zur gleichzeitigen der Berechnung der Pos. 508 und 504

Urteile zur Berechnungsfähigkeit Bissschablone, Split-Cast-Sockel und Ramitec

Urteile zur Berechnungsfähigkeit Bissschablone, Split-Cast-Sockel und Ramitec

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004

GOZ Pos. 406 gleichzeitig mit GOZ Pos. 415

GOZ Pos. 406 gleichzeitig mit GOZ Pos. 415

BEB-Gebühren sind zu erstatten

Welche Überschreitung ist zulässig?

Landgericht Köln bestätigt medizinische Notwendigkeit von Keramikimplantaten aus Zirkonoxid

Verpflichtung des Zahnarztes zur Funktionsanalyse

Das frakturierte Endo-Instrument

Kunstfehler - oder schicksalshaft?

Stellungnahmen Kammern / KZV

102 Artikel

Bayerische Landeszahnärztekammer zur Lingualtechnik

Zahnarztinformation der LZK BW

Patienteninformation der LZK BW

Stellungnahme der ZÄK Berlin zur Vergütungsvereinbarung

Pressetext der Bundeszahnärztekammer

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 19.11.1997

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 19.11.1997

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 07.07.2004

Teilleistungen bei Zahnersatz

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 17.10.2001

Teilleistungen bei Zahnersatz

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 17.10.2001

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Nebeneinanderberechnung der GOZ-Pos. 507 / 525 / 526

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Nebeneinanderberechnung der GOZ-Pos. 507 / 525 / 526

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Nebeneinanderberechnung der GOZ-Pos. 507 / 525 / 526

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Erneuerte Sekundärteile als Verbindungselement

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Erneuerte Sekundärteile als Verbindungselement

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Erneuerte Sekundärteile als Verbindungselement

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Erneuerte Sekundärteile als Verbindungselement

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Verschraubung von Implantatkronen

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Verschraubung von Implantatkronen

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Brückenreparatur

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Brückenreparatur

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Brückenreparatur

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Provisorien, Wiedereingliederung im Notdienst

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 31.10.1997

Provisorien, Wiedereingliederung im Notdienst

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 31.10.1997

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 517 und 528

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 517 und 528

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 518/519 und 529/530/531

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 518/519 und 529/530/531

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 518/519 und 529/530/531

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 518/519 und 529/530/531

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Nebeneinanderberechnung von GOZ-Pos. 518/519 und 529/530/531

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 26.06.1998

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur 002 GOZ

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Laborkosten in Zusammenhang mit FAL / FTL

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 10.11.2004

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 31.10.1997

FAL/FTL - allgemein

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 09.07.2003

Elektronische Gesichtsbogen-Übertragungen

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 27.06.2007

Berechnungshäufigkeit der GOZ-Pos. 806

Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert

Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Nebeneinanderberechnung der GOZ-Pos. 903 und 905

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 14.07.2010

Nebeneinanderberechnung der GOZ-Pos. 903 und 905

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 14.07.2010

Implantate, Materialien und Werkzeuge bei Implantaten

Beschlusskatalog Bundeszahnärztekammer 11.11.2010 zur 405

Beschlusskatalog Bundeszahnärztekammer 11.11.2010 zur 406

Beschlusskatalog Bundeszahnärzekammer 11.11.2010 zur 415

Informationen zum Basistarif - KZBV

008 neben 009/010 GOZ – Oberflächenanästhesie Inj. oder Leitung

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

008 neben 009/010 GOZ

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

008 neben 009/010 GOZ

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Wahlrecht des Zahnarztes zwischen GOÄ und GOZ

Entwicklung einer Leistung nach In-Kraft-Treten der GOZ

009 – 010 GOZ – Infiltrationsanästhesie neben Leitungsanästhesie

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

229 GOZ – Entfernung „fest“ zementierter Provisorien/Langzeitprovisorien

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

229 GOZ – Kronenentfernung und Trennen von Verblockungsstellen

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

„Vergessene“ Leistung: Coverdenture (Deckprothese)

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

„Vergessene“ Leistung: Coverdenture (Deckprothese)

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

„Vergessene“ Leistung: Neuanfertigung Primärteleskop

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

„Vergessene“ Leistung: Neuanfertigung Primärteleskop

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

„Vergessene“ Leistung: Neuanfertigung Primärteleskop

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Zahnarztinformation der LZK BW

„Vergessene“ Leistung: Neuanfertigung Primärteleskop

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

902 GOZ – Implantatschablone – Mehrfachberechnung

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

904 GOZ – Freilegen eines Implantats

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

905 GOZ – Auswechseln von Implantatteilen

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Nebeneinanderberechnung von Geb.-Nrn. 507 und 520 / 521 GOZ

Nebeneinanderberechnung von Geb.-Nrn. 507 und 520 / 521 GOZ

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Implantate, freilegen

Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Kammerinformation zum Standardtarif und Basistarif

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans

GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Nebeneinanderberechnung von Geb.-Nrn. 507 und 520 / 521 GOZ

Zahnärztekammern Berlin, Niedersachsen und Nordrhein

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 25.11.2009

Stellungsnahme der Zahnärztekammer Berlin zur Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 905 GOZ.pdf

Stellungnahme der Zahnärztkammer Niedersachsen zur Geb.-Nr. 905 GOZ