Füllung stellt keine provisorische Versorgung dar
Werden vor einer Inlaypräparation Füllungsleistungen nach GOZ 209 erbracht, so wird dies häufig von Versicherungen mit dem Hinweis beanstandet, dass die provisorische Versorgung von Inlaykavitäten mit den Geb.-Nrn. 215-217 GOZ abgegolten sei.
Aus fachlichen Erwägungen kann es ...
Anmelden zum Weiterlesen
Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile
Juradent-ID: 283