GOZ: 905

Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
320 1,0 18 €
2,3 41.4 €
3,5 63 €

Thema: Berechnungsfähigkeit GOZ-Nr. 905

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GOZ-Nr. 905 bei Verwendung desselben Sekundärteils

Einem Auswechseln von Sekundärteilen nach der GOZ-Nr. 905 muss nicht zwingend eine Freilegung nach GOZ-Nr. 904vorausgegangen sein.

Die Indikation zum Auswechseln von Sekundärteilen fällt im Zusammenhang mit verschiedenen implantologisch-prothetisch...

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