Mustertext - Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie
Bezüglich der in Ihrer Liquidation berechneten Implantatbohrern argumentiert Ihre Versicherung, dass laut des BGH-Urteils vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03) diese nur dann berechnet werden könnten, wenn ein Zahnarzt den Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Implantologie habe.
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