Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997
Die kombinierte Berechenbarkeit der GOZ-Pos. 229, 231 und 511 in Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ-Pos. 905 ist möglich.
Darüber hinaus hat der Zahnarzt bei der Festlegung des Faktors die in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Kriterien zu beachten.
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Juradent-ID: 932