GOZ: 905

Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
320 1,0 18 €
2,3 41.4 €
3,5 63 €

Thema: Berechnungsfähigkeit GOZ-Nr. 905

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Stellungnahmen Kammern / KZV

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Implantate, Berechenbarkeit von GOZ-Pos. 229, 231, 232 und 511

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.06.1997

Die kombinierte Berechenbarkeit der GOZ-Pos. 229, 231 und 511 in Zusammenhang mit Leistungen nach GOZ-Pos. 905 ist möglich.

 

Darüber hinaus hat der Zahnarzt bei der Festlegung des Faktors die in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Kriterien zu beachten.

 

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