GOZ: § 5 a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

Thema: Standardtarif/Basistarif

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Abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

                       Abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

 

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