Nicht für die Entfernung von Provisorien berechenbar
Kostenerstatter wollen die GOZ-Nr. 229 oftmals nur für die Entfernung der definitiv eingegliederten Einlagefüllungen, Kronen oder Brücken als berechenbar anerkennen.
Sie argumentieren hierbei, dass das Entfernen einer provisorischen Krone integraler Bestandteil des Gesamtkomplexes "Pro...
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Juradent-ID: 274