GOZ: 511

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
360 1,0 20.25 €
2,3 46.58 €
3,5 70.88 €

Thema: Brückenreparatur

1 Artikel

Stellungnahmen Kammern / KZV

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Brückenreparatur

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 06.03.1998

Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal die GOZ-Pos. 511 an.

Damit ist die Wiedereingliederung der Brückenspannen und die Wiedereingliederung der die Brückenspannen begrenzenden Brückenpfeilerkronen abgegolten.

D...

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