GOZ-Nr. 202 nur für temporäre Füllung im Notdienst?
Die GOZ-Nr. 202 beschreibt das Exkavieren des kariösen Dentins mit anschließendem provisorischem Verschluss, allerdings mit dem Zusatz "als selbstständige Leistung".
Dieser Zusatz besagt, dass der temporäre Kavitätenverschluss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen Leist...
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Juradent-ID: 161