Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.01.1999
Die Herstellung von provisorischen Kronen aus Kunststoff kann als technische Leistung zusätzlich zum Zahnarzthonorar berechnet werden, da die GOZ-Pos. 227, 228, 512, 513, 514, 708 und 709 nur die Eingliederung der Provisorien umfassen.
Bei provisorischen Einlagefüllungen kann nur di...
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Juradent-ID: 909