Beihilfe: Beihilfeverordnungen

Thema: Bundesbeihilfeverordnung

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Allgemeine Informationen

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Digitales Röntgen mit dem Faktor 2,5 oder Zuschlag Ä 5298?

Die Beihilfe erkennt den 2,5-fachen Faktor für digitale Röntgenaufnahmen nicht an und teilt mit, dass für digitales Röntgen der Zuschlag GOÄ 5298 zu liquidieren sei.

GOZ 214 analog für dentin-adhäsive Füllungen/Aufbaufüllungen

Beihilfefähigkeit auf 215-217 beschränkt

Nur als einzige Leistung berechnungsfähig

GOÄ 4 in der KFO

Nur in Ausnahmefällen beihilfefähig

Muss nach GOZ 001 berechnet werden

Nur einmal für die gesamte Maßnahme

Nicht neben kieferorthopädischen Leistungen

Nicht für die Entfernung einer fest einzementierten Krone

GOZ 507 für Prothesensättel neben GOZ 521 nicht berechnungsfähig

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen laut § 15 (3) der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Beamte erhalten nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Erstattung

GOZ 218 neben GOZ 219 nicht nebeneinander für denselben Zahn

Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt den Ansatz der GOZ 200 analog

GOZ 405 neben GOZ 407

GOZ 407 ohne Anästhesie

GOZ 407 bis zu einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,0 erstattungsfähig

Eine Beihilfefähigkeit ist in vollem Umfang ausgeschlossen

GOZ 517 nur bei zahntechnischer Herstellung des Abformlöffels

GOZ 508 beihilfefähig bei zusätzlichen Retensionsmechanismen

Funktionsanalytische Maßnahmen in der KFO

Keine „Mindestgebrauchsdauer“ vorgeschrieben

BVO des Landes Hessen – Stand 23.11.2006 (Auszug)

Beihilferechtliche Sonderregelungen der PBeaKK

GOZ 215-217 analog mit reduziertem Faktor - vom BVerwG geklärt

Beihilfefähigkeit auf GOÄ 298 und GOÄ 3511 eingeschränkt

Keinerlei rechtliche Grundlage in der GOZ

Besonderheiten des angewandten Verfahrens sind zulässig

Abrechnungspraxis mit 2,3-fachem Satz ist rechtmäßig

Implantologische Leistungen laut § 15 (1) Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

GOZ 008 neben GOZ 009/010

Nicht je Einstichstelle und nicht erneut für die nachgebende Anästhesie

Der Heil- und Kostenplan bei Beihilfepatienten

Verwandtenklausel gilt auch bei einer Behandlung durch Angestellten oder Hilfskraft

BMI hebt bisherige Regelung (1,5facher Gebührensatz) auf

Berechnung einer Nervverlagerung neben einer Dysgnathieoperation

BEL als Obergrenze für die Erstattung im Bundesland Hessen

Ein mehrfacher Ansatz ist nicht möglich

Abformung mit Kronen abgegolten

Kieferorthopädische Leistungen laut § 15 (2) der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Eine professionelle Zahnreinigung ist lediglich in Höhe der 405 GOZ beihilfefähig

GOZ 800ff nur bei großen prothetischen Versorgungen

Urteile zur Erstattungspflicht auch außerhalb der Richtlinien

Hamburgische Beihilfeverordnung/Stand 2005 (Auszug)

Implantologische Leistungen laut § 15 (1) Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Zeitlicher Abstand bei der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge

Kieferrelationsbestimmung mit Inlays, Kronen und Brücken abgegolten

BVO Baden-Württemberg – Stand 01.01.2009 (Auszug)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung Stand 17.12.2009

Vorlage eines schriftlichen Funktionsstatus ("Formblatt")

Auffassung des Landes NRW über die Auslegung einzelner Gebührenziffern

Die neu geschaffene „Bundesbeihilfeverordnung“ (BBhV) vom 24.12.2009

BVO Nordrhein-Westfalen Stand 30.11.2009 (Auszug)

NRW - Runderlass zum zahnärztlichen Gebührenrecht (gekürzte Fassung) Stand 05.11.09

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen

Allgemeine Hinweise

Stellungnahmen Fachverbände

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