Nicht je Einstichstelle und nicht erneut für die nachgebende Anästhesie
Obwohl in allen Kammerkommentaren zur GOZ die Auffassung vertreten wird, die GOZ-Nr. 009 (Infiltrationsanästhesie) könne je Applikation - das heißt je Anästhesiegebiet einmal - berechnet werden, verweigern einige Beihilfestellen die Übernahme von Kosten für eine Mehrfachinjekt...
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