GOZ 214 analog für dentin-adhäsive Füllungen/Aufbaufüllungen
Beihilfefähigkeit auf 215-217 beschränkt
Da in § 6 Abs. 2 der GOZ festgelegt ist, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzei...
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