Verwaltungsgericht bestätigt Analogberechnung des PSI-Index nach der GOZ 400
Die Auffassung mancher Beihilfestellen, der PSI-Code sei Leistungsbestandteil der Gebührenziffer 001 GOZ bzw. der GOZ 100 und daher nicht gesondert abrechnungsfähig, ist gebührenrechtlich nicht haltbar.
Selbst im vertragszahnärztlichen Bereich wurde der PSI-Code als eigenständige Le...
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Juradent-ID: 1234