Kieferorthopädische Leistungen laut § 15 (2) der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 15 (2) - Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder
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