Kieferrelationsbestimmung mit Inlays, Kronen und Brücken abgegolten
Beihilfeverordnungen enthalten in einigen Ländern den Passus, dass die Leistungen für die Versorgung mit Inlays (Ziffern 215 – 217 GOZ), Kronen (Ziffern 220 – 222 GOZ) und Brücken (Ziffern 500 – 504 GOZ) nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ auch die Relationsbestimmung umfassen. Hierfür kö...
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Juradent-ID: 316