Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt den Ansatz der GOZ 200 analog
Nach der Auffassung einiger Bundesländer kann die GOZ-Nr. 200a für die Glattflächenversiegelung nicht anerkannt werden, da für die kariesprophylaktische Versorgung von Zahnoberflächen die GOZ-Nr. 102 zur Verfügung stehe und die GOZ-Nr. 200 nur für die Versiegelung von Zahnfissuren vorgesehen s...
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Juradent-ID: 1069