Werbung mit selbstverständlichen Leistungen ist unzulässig
Ein Zahnarzt verhält sich berufswidrig, wenn er in Anzeigen mit Selbstverständlichkeiten wirbt. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Münster mit Urteil vom 07.10.2009 (Az.: 5 K 777/08) in Bezug auf folgende Werbeanzeigen:
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