AG Bottrop bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 abrechenbar
Urteil vom 13.01.2025
In Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 05.03.2021 - Az.: 5 C 11.19) hat am 13.01.2025 das Amtsgericht (AG) Bottrop (Az.: 12 C 40/23) entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 neben den Gebühren nach Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ abrechenbar ist.
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