AG Bad Kreuznach: Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 aufgrund des Zielleistungsprinzips nicht ausgeschlossen
Positives Urteil vom 25.02.2016
Das Amtsgericht (AG) Bad Kreuznach hat mit Urteil vom 25.02.2016 (Az.: 23 C 285/15) entschieden, dass die Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen 2197 und 6100 GOZ zulässig und sachlich vertretbar ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Versicherung...
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Juradent-ID: 3523