AG Rahden: Kein analoger Ansatz der GOZ-Nr. 2150 für adhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
Urteil vom 02.01.2020
Das Amtsgericht (AG) Rahden hat mit Urteil vom 02.01.2020 (Az.: 2 C 240/18) entschieden, dass die Berechnung einer adhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik für die Stumpfrekonstruktion zur Aufnahme einer Krone nicht über die GOZ-Nr. 2150 analog vorgenommen werde, sondern ...
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