VG Stuttgart: Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2180 erfasst und nicht analog zu berechnen
Urteil vom 16.07.2019
Mit Urteil vom 16.07.2019 (Az.: 10 K 3203/16) hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden, dass eine „dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik“ lediglich eine veränderte Ausführung bzw. eine neuartige Methode der Leistung nach GOZ-Nr. 2180 darstellt. Somit ...
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