AG Weinheim: GOZ-Nr. 5000 analog für dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik ist nicht zu beanstanden
Urteil vom 10.01.2019
Das Amtsgericht (AG) Weinheim hat mit Urteil vom 10.01.2019 (Az.: 1 C 140/17) entschieden, dass für eine dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik die GOZ-Nr. 5000 mit dem 2,0-fachen Gebührensatz gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog anwendbar ist.
Der Sachverständige...
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Juradent-ID: 4018