AG Wittlich: Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen nach den GOZ-Nrn. 2060 ff.
Urteil vom 20.12.2017
Das Amtsgericht (AG) Wittlich hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Az.: 4b C 507/16) die Berechenbarkeit der GOZ-Position 2197 neben den Füllungspositionen nach GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 bestätigt. Die adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen.<...
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