VG Stuttgart stellt sich ausdrücklich gegen die Auffassung des AG Bonn: GOZ-Nr. 2197 ist nicht neben GOZ-Nr. 2080 abrechenbar
Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart (Az.: 13 K 757/13) über die Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2197 neben einer Füllungsleistungen nach GOZ-Nr. 2080 entschieden und die Auslegung der Bundeszahnärztekammer bestätigt.
Im vorliegenden ...
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Juradent-ID: 3322