BSG: Nachweis einer Osteotomie nach BEMA-Nrn. 47a, 48 und 53
Beschluss vom 17.03.2016
Immer wieder kommt es im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nrn. 47a (Ost1), 48 (Ost2) und 53 (Ost3) geht.
Das Bundessozialgericht (BSG) ...
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Juradent-ID: 3647