(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rechtliche Grenzen der Honorargestaltung
Unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Gebührenrahmens?
Fehler, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, sind nachträglich nicht heilbar!
Urteil vom 15.05.2019
Urteil vom 27.06.2017
Urteil vom 26.04.2018
Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ
Individualität durch Eintragen individueller Steigerungssätze und „persönlicher Absprache“
Stand: September 2023
Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen, Stand 2014