BZÄK: Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ - Rechtliche und gebührenrechtliche Aspekte
Stand: September 2023
§ 126 (Auszug) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die ander...
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