GOZ 2012: § 2 Abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

Thema: Abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ 2012

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LG Frankfurt: Honorarvereinbarungen gehören zur Systematik der GOZ, auch der 7-fache Gebührensatz ist nicht unangemessen

Urteil vom 15.05.2019

Die Grundsätze der allgemeinen Wirtschaftlichkeit halten den Zahnarzt an, den Steigerungssatz sinnvoll einzusetzen und das Honorar für aufwendige Behandlungen dem jeweiligen Aufwand und der Qualität mittels Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ anzupassen.

Dazu führt das

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