SG München: Prophylaxeleistungen und pandemiebedingte Nachholeffekte stellen in der Regel keine Praxisbesonderheit dar
Urteil vom 20.07.2023
Praxisbesonderheiten können helfen, einen Regress zu vermeiden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um in der Struktur der Arztpraxis liegende objektive Gegebenheiten, die für die Fachgruppe von Art oder Umfang her atypisch und ursächlich für höhere Verordnungskosten si...
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