Praxisbesonderheiten in der Rechtsprechung
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V sind die Krankenkassen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung zu überwachen. Dabei wird geprüft, ob die Zahnarztpraxen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V beachten.
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