GOZ 2012: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Medizinische Notwendigkeit

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LG Düsseldorf: Beweislast der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung bzw. einzelner Behandlungsmaßnahmen

Urteil vom 26.04.2018

Die wichtigste Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung und den dortigen Versicherungsbedingungen („MB/KK“) ist die „medizinische Notwendigkeit“ der Heilbehandlung. Mit Urteil vom 26.04.2018 (Az.: 9 S 31/14) hat sich das Landgericht (L...

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