GOZ 2012: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Reichweite der GOZ und GOÄ

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Zahnärzte-GmbH oder MVZ-GmbH nicht Adressaten der GOÄ/GOZ?

In der Rechtsprechung ist nach wie vor die Frage ungeklärt, ob eine MVZ-GmbH oder eine Zahnärzte-GmbH bei ihrer Preisgestaltung für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen an die GOZ und GOÄ gebunden ist.
Ausgangspunkt der Diskussion um die Bindung einer juristischen Person an die GOZ...

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