LG München: Zahntechniker muss Chance zur Beseitigung von Mängeln haben
Urteil vom 24.05.2005
Ist ein Zahnersatz fehlerhaft hergestellt oder das verwendete Material mangelhaft, muss der Zahntechniker hierfür einstehen. Gemäß § 637 BGB kann der Besteller (Zahnarzt) den Mangel auch selbst beseitigen und dann von dem Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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