SG Mainz: Die Gewährleistung des Zahnarztes greift auch dann, wenn ein Dentallabor eigenständig Veränderungen an einer Prothese vornimmt.
Der Zahntechniker ist weder befugt noch berechtigt, Zahnheilkunde selbst auszuüben. Der Zahntechniker darf aus diesem Grund z.B. keine Abformungen, keine Einproben von Teilprothesen oder provisorischen Eingliederungen vornehmen, auch wenn diese in der Zahnarztpraxis und im Beisein des Zahnarzt...
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