Positionspapier der BZÄK "Zugriff auf die GOÄ"
Regelungen für Zahnärzte und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen
§ 1 Abs. 3 ZHG
(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der ...
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Juradent-ID: 3365