GOZ 2012: § 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B l und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

Thema: § 6 Absatz 2 - Zugriff in das Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ)

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Musterschreiben zur Behauptung einer PKV, der analoge Ansatz von Leistung aus nicht geöffneten Bereichen der GOÄ sei nicht sachgerecht

Vorliegend teilt Ihr Versicherungsunternehmen mit, dass Leistungen, die sich nicht in den für Zahnärzte geöffneten Bereichen der GOÄ befinden, nicht analog berechnet werden könnten. Diese versicherungsinterne Auffassung ist fachlich und gebührenrechtlich nicht korrekt. Gerne nehmen wir zu Ihre...

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