GOÄ 34 Beratung bei lebensbedrohlichen / lebensverändernden Erkrankungen
Grundsätzlich ist die GOÄ-Nr. 34 dem Zahnarzt zugänglich und berechnungsfähig. Für die Abrechenbarkeit der Nr. 34 hat der Verordnungsgeber jedoch eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die zwingend beachtet werden müssen:
Die Erkrankung muss entweder nach...
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Juradent-ID: 2035