BVerwG: Unzulässige Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume einer Arztpraxis
Urteil vom 27.03.2019
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 27.03.2019 (Az.: 6 C 2.18), dass eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Arztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt.
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