OVG Nordrhein-Westfalen zum Nachweis einer Ausnahmeindikation für Implantate bei craniomandibulärer Dysfunktion (CMD)
Die Aufwendungen für Implantationen im Kieferbereich sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Das Vorliegen eines besonders begründeten medizinischen Einzelfalls im Sinne des § 4 Abs. 2b S. 7 BVO muss der Versicherte, also der Beihilfeberechtigte dartun und im Streitfall a...
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