Mustertext zur Leistungsablehnung einer Zahnzusatzversicherung
Finieren/Polieren ist Leistungsbestandteil der Füllungsleistung
Ihre Zahnzusatzversicherung verweigert die Erstattung der privat berechneten GOZ-Nr. 2130 mit der Begründung, dass die Politur einer Füllung/plastischen Restauration Leistungsbestandteil der Gebührennummern 13a – g BEMA bzw. der Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ ist.
Diese Aussage ...
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Juradent-ID: 3366