OVG Niedersachsen: FAL/FTL nur in Verbindung mit Formblatt beihilfefähig
Gemäß § 15 Absatz 3 BBhV sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nur beihilfefähig, wenn eine den Beihilfebestimmungen entsprechende Indikation vorliegt und der entsprechende Befund mit einem geeigneten Formblatt nach GOZ-Nr. 8000 nachgewiesen wird.
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