GOZ 8000 ff. neben GOZ 2150-2170, GOZ 2200-2220
Kieferrelationsbestimmung mit Inlays, Kronen und Brücken abgegolten
Beihilfeverordnungen enthalten in einigen Ländern den Passus, dass die Leistungen für die Versorgung mit Inlays (Ziffern 2150 – 2170 GOZ), Kronen (Ziffern 2200 – 2220 GOZ) und Brücken (Ziffern 5000 – 5040 GOZ) nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ auch die Relationsbestimmung umfassen.
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