Werbung mit „Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung“ ist zulässig
Mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. 7 K 3164/08) hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden, dass der Gebrauch der Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" durch einen Zahnarzt nicht irreführend ist.
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