Musterschreiben – Zuschlag ist medizinisch nicht notwendig
Im Rahmen der Erstattung Ihrer zahnärztlichen Liquidationen teilt Ihnen Ihre Versicherung mit, dass ihres Erachtens der berechnete Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 zahnmedizinisch nicht notwendig sei und dieser als hinzutretende Leistung als Verlangensleistung zu werten sei.
Diese Behaupt...
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