GOZ 5170 nur bei zahntechnischer Herstellung des Abformlöffels
Einige Beihilfestellen sind nur dann bereit die Gebühr für die Nr. 5170 zu übernehmen, wenn aus der zahntechnischen Laborrechnung hervorgeht, dass ein solcher Löffel eigens für den Patienten angefertigt wurde.
Die Berechnung ist dennoch möglich, da die GOZ- Bestimmungen die Abrechnung ...
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Juradent-ID: 1456