GKV: Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V

Thema: Verspäteter Fortbildungsnachweis

6 Artikel

Rechtsprechung

zurück
Drucken

SG Düsseldorf: MVZ haftet für verspäteten Nachweis der Fortbildung – Honorarkürzung rechtmäßig

Urteil vom 17.03.2025

Ärzte und Zahnärzte, die im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Zulassung tätig sind – ob in eigener Praxis oder im Anstellungsverhältnis, etwa in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) – unterliegen der gesetzlichen Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V.

Dass diese Pflicht ni...

Anmelden zum Weiterlesen

Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile

Jetzt anmelden

Hinweis: Download nur für registrierte Benutzerinnen und Benutzer

Drucken