Versicherung bestreitet den Ansatz der GOZ-Nr. 2197 neben Metallkronen, Goldinlays und Teleskopkronen
Ihre Versicherung lehnt die Erstattung der GOZ-Nr. 2197 im Zusammenhang mit der Versorgung von Metallkronen, Goldinlays oder Teleskopkronen mit der Begründung ab, dass der zusätzliche Ansatz der adhäsiven Befestigung nicht berechnungsfähig und somit nicht erstattungsfähig sei.
Da di...
Anmelden zum Weiterlesen
Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile
Juradent-ID: 4755