Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstückes nach § 9 GOZ
Das zahnärztliche Honorar für die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten wird nach der GOZ-Nr. 2197 berechnet. Zur Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstückes stellt die Bundeszahnärztekammer (Stand 01.09.2023) jedoch klar:
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