GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer
Stand: 01.09.2023
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnun...
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